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Wolfgang Schäfer
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Satzung des Vereins

Selbsthilfe Initiative Aktiver Menschen

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)       Der Verein führt den Namen "Selbsthilfe Initiative Aktiver Menschen, S.I.A.M.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";

2)      Der Verein hat seinen Sitz in72108 Rottenburg a.N.

3)      Der Verein wurde am 23. Oktober 2015 errichtet.

4)      Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

5)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

6)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke § 53 Satz 2 der Abgabenordnung

 

§ 2

Zweck des Vereins

1)       Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung in:

a) Erwerbsleben

b) Der beruflichen Orientierung

c) Der Schaffung bedarfsgerechter Wohnungen und bedarfsgerechtem Wohnumfeld

2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den

Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a.      mit dem Tod des Mitglieds,

b.      durch freiwilligen Austritt,

c.      durch Streichung von der Mitgliederliste,

d.      durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6

Organe des Vereins

a.      der Vorstand

b.      die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a.      dem 1. Vorsitzenden

b.      dem 2. Vorsitzenden

c.      dem Schriftführer

d.      dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

b.      Entlastung des Vorstandes.

c.      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

d.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

e.      Beteiligungen an Projekten nach Vereinszweck a – c.

f.        Finanzielle Engagements die über das Budget des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen wie zum Beispiel für Beteiligung an Projekten zur Erreichung des Vereinszweckes Absatz a - c.

g.      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

h.      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederver-sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder Aushang im Vereinsheim oder Veröffentlichung in geeigneten Printmedien oder Online auf der Homepage des Vereins oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung oder Aushang im Vereinsheim oder Veröffentlichung in geeigneten Printmedien oder Online auf der Homepage des Vereins oder der Absendung per E-Mail folgenden Werktages. Falls die Einladung mit Einladungsschreiben erfolgt gilt das Einladungsschreiben als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens oder der Durchführung als öffentliche Versammlung beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch

eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der künftige Wortlaut des geänderten Paragraphen wortwörtlich wiederzugeben.

 

§ 13

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

§ 15

Abteilungen (rechtlich unselbstständige Untergliederungen)

 

1)        Die Mitglieder des Vereins organisieren sich und werden geführt in Abteilungen. Über die Zuordnung von Mitgliedern zu Abteilungen entscheidet der Vorstand  nach Anhörung des Mitgliedes. Nach der Anhörung des Mitgliedes steht gleich die Angabe einer Abteilung im Aufnahmeformular für den Verein.

2)        Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und zur Außenvertretung des Vereines nicht berechtigt. Sie haben kein eigenes Vermögen. Der Vorstand kann in den Einzelfällen oder generell dem Abteilungsvorstand Vertretungsmacht für den Verein erteilen und auch wieder entziehen. Handelt der Abteilungsvorstand (die handelnden Mitglieder des Abteilungsvorstandes)  im Außenverhältnis für den Verein, obwohl sie dazu nicht befugt sind, so haften diese gegenüber dem Verein für einem dem Verein entstanden Schaden. Im Übrigen handeln  Abteilungsleiter lediglich als besondere Vertreter des Vereines gem. § 30 BGB. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich nur auf die Rechtsgeschäfte, die die Abteilung schließen darf und die den Abteilungen bzw. ihnen als besondere Vertreter der Abteilung zugewiesen sind seitens des Vorstandes. Der Vorstand  kann jederzeit die Vertretungsvollmacht  durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entziehen.

3)        Die Mitglieder der Abteilung bestimmen die innere Organisation ihrer Abteilung selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Eine Abteilungsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereines stehen.

4)        Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter, der alljährlich von der Mitgliederversammlung der Abteilung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die Gesamtleitung der Abteilung. Er ist dafür dem Vorstand verantwortlich. Er muss dem Vorstand für folgende Aufgabenbereiche verantwortliche Mitarbeiter benennen, die von der Abteilung jährlich neu zu wählen sind:

·         Abteilungsleiter

·         Stellvertretender Abteilungsleiter

·         Kassierer

·         Bei Bedarf Sport oder Gerätewart oder vergleichbare Aufgaben

 

       Für nicht besetzte Aufgabengebiete ist der Abteilungsleiter verantwortlich.

5)        Die Abteilung erhält zur Erhaltung der Organisation und Durchführung des Abteilungsbetriebes Finanzmittel durch den Verein, die spätestens zum 1.02 des auf das abzurechnende Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres abzurechnen sind. Eigenerwirtschaftete Mittel, dass die Abteilung erwirbt, ist Vermögen des Vereins, nicht vermögen der Abteilung. Die Abteilungen sind keine selbstständigen Steuersubjekte.

6)        Die Abteilungen haben zum 01.02.des nachfolgenden Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten der Abteilung abzugeben. Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Mitglieder des Abteilungsvorstandes dem Verein gegenüber persönlich. Sollte es zu einer Inanspruchnahme des Vereins oder der einzelner Mitglieder des Vorstandes durch Dritte im Zusammenhang mit Geschäften kommen, die die jeweiligen Abteilungen betreffen, so verpflichten sich die Vorstandsmitglieder der jeweiligen Abteilung den Verein und die persönlichen in Anspruch genommen Vorstandsmitglieder von einer Haftung in Innenverhältnis einzustellen. Eine Abteilung ist nicht berechtigt den Verein zu verklagen. Sie können im Außenverhältnis gegen den Verein keine rechtswirksamen Verhandlungen vornehmen. Die Abteilung ist nicht aktiv und passiv parteifähig im Rechtsverkehr.

 

 

§ 16

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1)         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Tübinger Arbeitslosen Treff e.V., Neckarhalde 32
72070 Tübingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23. Oktober 2015  verabschiedet.

 

Tübingen, den 23.Oktober 2015

 

 

 

P r o t o k o l l der Gründungsversammlung von S.I.A.M. e.V.

 

Es versammelten sich heute, am 23.10.2015 um 18:00 Uhr in Tübingen, Gemeindehaus St. Petrus, Neuhaldenstr. 16, die in der Anwesenheitsliste (Anlage 1) namentlich und mit Anschrift eingetragenen _____11___ Personen.  Davon waren sieben Anwesende Gründungsmitglieder.

 

Wolfgang Schäfer eröffnete die Versammlung und erläuterte den Zweck der Zusammenkunft. Es soll der Verein Selbsthilfe Initiative Aktiver Menschen e.V.  gegründet werden. Mit Einverständnis aller Anwesenden übernahm Wolfgang Schäfer die Versammlungsleitung und Mara Kloos die Protokollführung.

 

Die Versammlungsleitung schlug als Tagesordnung vor:

1. Wahl der Versammlungsleitung

2. Verabschiedung der Satzung des Vereins

3. Wahlen zum Vorstand

4. Wahl der Kassenprüfer

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. Beitrittsformulare und Erhebung der Mitgliedsbeiträge

7. Weiterer Zeitplan der Vereinsentwicklung/

    Bericht zum Projekt „Mit Blaulicht in die Zukunft“

8. Verschiedenes

Die Anwesenden stimmten der Tagesordnung zu.

 

TOP 1:

 

Es wurde Wolfgang Schäfer zum Versammlungsleiter gewählt.

 

TOP 2:

Der Satzungsentwurf wurde vorgelesen. Nach eingehender Diskussion stellte die

Versammlungsleitung, die sich aus der Anlage ergebende Satzung zur Abstimmung.

Die Abstimmung erfolgte durch Handzeichen. Das Ergebnis der Abstimmung:

 

______7__ Ja-Stimmen, __--______ Nein-Stimmen und __--_____ Enthaltungen.

Der Vorschlag zur Gründung des Vereins und die Satzung wurden somit angenommen. Die Gründungsmitglieder unterschrieben die Satzung.

 

TOP 3:

Die Wahl der Vorstandsmitglieder wurde durch Handzeichen durchgeführt und hatte

folgendes Ergebnis:

Vorsitzender:

Uwe Neumann,  10.06.1959,   Neue Straße 11, 72070 Tübingen

____6__ Ja- Stimmen, _____1_ Enthaltungen, ___--____Nein-Stimmen

Stellvertretende Vorsitzende:

Ute Steinmann, 20.05.1954, Schönhardtshöhe 25, 72108 Rottenburg

_____6____ Ja- Stimmen, ___1_____ Enthaltungen, ____--_____Nein-Stimmen

Schriftführer:

Mara Kloos, 04.10.1955, Postillonweg 19, 70439 Stuttgart 

___6____ Ja- Stimmen, ___1_____ Enthaltungen, _____--_____Nein-Stimmen

Schatzmeister:

Wolfgang Schäfer, 14.10.1958, Sofienstraße 14, 72108 Rottenburg,

___6_____ Ja- Stimmen, ____1____Enthaltungen, ___--_____Nein-Stimmen

 

Die Gewählten erklärten auf Nachfrage, dass sie die Wahl annehmen.

 

TOP 4

Wahl der Kassenprüfer

Thomas Zirlik

___6_____ Ja- Stimmen, ____1____Enthaltungen, ___--_____Nein-Stimmen

 

Nasir Mahmood

___6_____ Ja- Stimmen, ____1____Enthaltungen, ___--_____Nein-Stimmen

 

TOP 5:

 

Auf Vorschlag des Schatzmeisters beschloss die Versammlung einstimmig, dass der jährliche Mitgliedsbeitrag 120,00 Euro und der Beitrag für Personen, die bestätigen, dass Ihre Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, auf 10% des Mitgliedsbeitrages ermäßigt wird;  bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

 

TOP 6:

 

Beitrittsformulare wurden für diejenigen ausgegeben, die noch keinen  Beitrittsantrag gestellt haben. Mitgliedsbeiträge wurden für diese erhoben.

 

TOP 7:

 

Mit Zustimmung aller Anwesenden wurde da folgende weitere Vorgehen beschlossen:

Der Vorstand sorgt bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister nur für die Registeranmeldung und für Zuwendungen, um diese zu finanzieren. Die Vereinsmitglieder werden umgehend von der Eintragung im Vereinsregister informiert.

Nach Eintragung des Vereins stehen folgende Aufgaben auf der AGENDA:

1.      Beiträge erheben, soweit dies nicht schon in der Versammlung möglich war.

2.      Sogenannte Ein-Euro-Jobs für die Vorstände ermöglichen um Ihnen die Beweglichkeit und die finanzielle Ausstattung für Spendenakquise zu ermöglichen.

3.      Anschubfinanzierung durch Förderungen und Spenden von Banken, Abgeordneten, Kommunen, Kreis, Jobcenter usw. bis mindestens 2.000,--€ organisieren und durchführen.

4.      Flyer und Internetpräsentation erstellen.

5.      Hauszeitung werbungsfinanziert organisieren

6.      Fördermitglieder werben - Ziel monatlich 600,-- bis 1.000,-- € Beiträge

7.      Vereinsheim pachten, kaufen oder....

8.      Finanzierungsaktivitäten organisieren wie z.B. Stände bei Festen, Catering, Musikauftritte mit Bewirtung usw.

9.      Domizil für preiswerten Wohnraum und Lebensraum suchen und mit dem Mietshäusersyndikat entwickeln.

10. Selbständigkeit/Arbeitsaufnahme fördern lt. Hand-out.

11.  Weitere Abteilungsvorstände installieren und ihnen Ein Euro Jobs oder reguläre Jobs ermöglichen

 

TOP 8:

 

Das Projekt „Mit Blaulicht in die Zukunft“ wurde vorgestellt und diskutiert.

 

Die Versammlung wurde gegen 19.35 Uhr geschlossen.

 

Tübingen, den 23.10.2015



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